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   OLG Hamm, 09.05.2016 - 8 U 141/12   

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https://dejure.org/2016,107423
OLG Hamm, 09.05.2016 - 8 U 141/12 (https://dejure.org/2016,107423)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2016 - 8 U 141/12 (https://dejure.org/2016,107423)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Mai 2016 - 8 U 141/12 (https://dejure.org/2016,107423)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2016 - 8 U 141/12
    Im Vereinsrecht kommt bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGHZ 59, 369, 371 f.; BGH NJW 2008, 69; Senatsurt. v. 24.06.2013, Az. 8 U 125/12), so dass Mängel von Vereinsbeschlüssen mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen sind.

    d) Diese Verstöße stellen sich als relevant dar für die zustande gekommenen Abstimmungsergebnisse (zum Relevanzkriterium vgl. BGH NJW 2008, 69; Stöber/Otto, a.a.O., Rn. 563).

  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71

    Fehlerhafte Vereinswahlen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2016 - 8 U 141/12
    Im Vereinsrecht kommt bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGHZ 59, 369, 371 f.; BGH NJW 2008, 69; Senatsurt. v. 24.06.2013, Az. 8 U 125/12), so dass Mängel von Vereinsbeschlüssen mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen sind.

    Dass die beanstandeten Beschlüsse nicht auf den gegenständlichen Mängeln beruhen können, was der Verein nachzuweisen hätte (BGHZ 59, 369 = NJW 1973, 235), ist nicht feststellbar.

  • OLG Hamm, 24.06.2013 - 8 U 125/12
    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2016 - 8 U 141/12
    Denn auch wenn die Wahlen entsprechend dem Urteil des Landgerichts Essen vom 06.09.2012 (83 O 157/12), bestätigt durch Senatsurteil vom 24.06.2013 (8 U 125/12) unwirksam waren, wäre der Beklagte im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß vertreten, weil in diesem Fall die bis zu den Neuwahlen vom 10.03.2012 amtierenden Vorstandsmitglieder einschließlich der Präsidentin des Beklagten weiterhin im Amt geblieben wären.

    Im Vereinsrecht kommt bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGHZ 59, 369, 371 f.; BGH NJW 2008, 69; Senatsurt. v. 24.06.2013, Az. 8 U 125/12), so dass Mängel von Vereinsbeschlüssen mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen sind.

  • OLG Hamm, 01.03.2021 - 8 U 61/20

    Verein, Mitgliederversammlung, Beschlussmängel

    Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen gefasst sind, sind nichtig (Senat, Urteil vom 24.06.2013, 8 U 125/12, juris, Rn. 61; Senat, Urteil vom 09.05.2016, 8 U 141/12; Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1922 ff.).

    (bb) Die Satzung eines Vereins, die auch für künftige Mitglieder und für Rechtsbeziehungen zu Dritten maßgeblich ist, darf nur objektiv aus sich heraus und einheitlich ausgelegt werden (st. Rspr.; vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 25 Rn. 4 m.w.N.; Wagner in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 5. Aufl., § 19 Rn. 5; BGH, Urteil vom 03.03.1971, KZR 5/70, NJW 1971, 879, 880; BGH, Urteil vom 09.06.1997, II ZR 303/95, NJW 1997, 3368, 3369; Senat, Urteil vom 09.05.2016, 8 U 141/12).

  • OLG Brandenburg, 28.06.2022 - 3 U 88/21

    Wirksamkeit eines Beschlusses einer Mitgliederversammlung; Umlagefähigkeit von

    Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen gefasst sind, sind nichtig (OLG Hamm, Urteil vom 24.6.2013, 8 U 125/12, juris, Rn. 61; OLG Hamm, Urteil vom 9.5.2016, 8 U 141/12; Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1922 ff.).
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